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Gremien

Pfarrgemeinderat

Der Pfarrgemeinderat (PGR) ist die gewählte Gemeinschaft engagierter ehrenamtlicher Gemeindemitglieder, die sich in regelmäßigen Abständen mit den Seelsorgenden trifft, um das Leben in der Gemeinde zu fördern und zu unterstützen. Er versteht sich als Initiator und Motor und wird unterstützt durch zahlreiche engagierte Helfer, Projektgruppen und Arbeitskreise. Nur so sind größere Aktivitäten wie das jährlich stattfindende Pfarrfest möglich.

Die PGR-Mitglieder werden auf 4 Jahre gewählt. Die Sitzungen des PGR sind öffentlich, d.h. alle Gemeindemitglieder können daran teilnehmen.

Aus dem Pfarrgemeinderat heraus haben sich verschiedene Arbeitskreise gebildet, deren Schwerpunkte und Angebote hier vorgestellt werden.


Verwaltungsrat


Nach dem Kirchenvermögensverwaltungsgesetz (KVVG) verwaltet der Verwaltungsrat das kirchliche Vermögen in der Kirchengemeinde.

Seine Hauptaufgaben bestehen in folgenden Tätigkeiten:

Verwaltung des kirchlichen Vermögens
Vertretung der Kirchengemeinde in Vermögensfragen
Bestellung des Rendanten
Beschluss über den Haushaltsplan der Gemeinde
Feststellung der Jahresrechnung und Entlastung des Rendanten
Prüfung der Vermögensverzeichnisse
Entscheidung in Personalfragen, insbesondere für den Kindergarten
Entscheidung über bauliche Tätigkeiten

An den Sitzungen des Verwaltungsrates nimmt in beratender Funktion ein Vorstandsmitglied des Pfarrgemeinderates teil. Damit soll die Kooperation der beiden Gremien gefördert werden.

Die Verwaltungsratsmitglieder werden für die Dauer von sechs Jahren gewählt. Wahlberechtigt sind alle Mitglieder der Kirchengemeinde, die am Wahltag 18 Jahre alt sind und seit mindestens drei Monaten ihren ständigen Wohnsitz in der Gemeinde haben. Wählbar sind alle Wahlberechtigten, die am Wahltag 25 Jahre alt und nicht durch kirchenbehördliche Entscheidung ausgeschlossen sind. Nicht wählbar sind Geistliche, Ordensangehörige und im Dienst der Kirchengemeinde stehende Personen.

Alle drei Jahre wird im Rahmen von Ergänzungswahlen jeweils die Hälfte der Verwaltungsratsmitglieder neu gewählt. Die Ersatzmitglieder müssen bei jeder Wahl neu gewählt werden.